Kosten

Die Kosten für die anwaltlichen Dienstleistungen sind weitgehend gesetzlich geregelt. Sie bestimmen sich grundsätzlich nach dem Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (RVG) sowie gegebenenfalls nach der Bundesvergütungsordnung für Rechtsanwälte (BRAGO). Die Höhe der Kosten ist in der Regel abhängig vom Gegenstandswert der Angelegenheit.

Die Kosten können – insbesondere für außergerichtliche Angelegenheiten – im Rahmen einer Honorarvereinbarung vertraglich geregelt werden.

Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen kommt oftmals eine Erstattung der anfallenden Anwaltskosten durch den Gegner oder durch Dritte in Betracht. Kostenschuldner der Rechtsanwaltsvergütung ist allerdings grundsätzlich zunächst der Mandant.

Bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung kommt eine Übernahme der Anwaltskosten durch den Rechtsschutzversicherer in Betracht. Von der Rechtsschutzversicherung ist für die jeweilige Angelegenheit eine Deckungszusage einzuholen. Gerne unterstützt Sie die Rechtsanwaltskanzlei bei der Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer.

Gegebenenfalls können die Anwaltskosten als Teil des Verzugsschadens vom Gegner zurückgefordert werden. Bei gerichtlichen bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten sind die Gerichts- und Anwaltskosten regelmäßig von der unterliegenden Partei zu tragen. Dies gilt allerdings grundsätzlich nicht in erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren.

Wenn eine Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten für eine außergerichtliche anwaltliche Beratung bzw. die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil aufbringen kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine staatliche Unterstützung bei der Kostentragung in Betracht. Weitere Einzelheiten können in einem persönlichen Gespräch selbstverständlich gerne erörtert werden.